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AGB und AEB

Auf dieser Seite finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Da sich diese von Zeit zu Zeit ändern können, empfehlen wir Ihnen, sich unsere AGB und AEB ab und zu erneut durchzulesen.

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren unter https://mymbo.com/ erreichbaren Online-Shop (im Folgenden „Online-Shop“) geschlossenen Verträge zwischen der MBO Postpress Solutions GmbH,

Grabenstraße 4-6, D-71570 Oppenweiler (im Folgenden „MBO“, „wir“ oder „uns) und den Nutzern des Online-Shops (im Folgenden „Kunden“ oder „Sie“).

(2) Unsere über den Online-Shop angebotenen Produkte und Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Mit der Inanspruchnahme der Leistungen erklärt der Kunde, dass er Unternehmer und kein Verbraucher ist. MBO behält sich das Recht vor, zu überprüfen, dass der Kunde kein Verbraucher ist (z.B. durch Prüfung der Adressdaten, der Gewerbeanmeldung oder der USt-Identifikationsnummer). Die Nutzung des Online-Shops durch Verbraucher ist nicht gestattet.

(3) Alle zwischen dem Kunden und uns im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Auftragsbestätigung.

(4) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5) Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn wir haben ihrer Geltung schriftlich zugestimmt

(6) Rechte, die MBO nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Präsentation und Bewerbung der Produkte in unserem Online-Shop stellt noch kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.

(2) Der Kunde kann unsere Produkte zunächst unverbindlich in den virtuellen Warenkorb legen und die Eingaben vor Absenden einer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem er die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen Korrekturhilfen nutzen.

(3) Um einen Artikel zu bestellen, gibt der Kunde auf der jeweiligen Produktseite die gewünschte Stückzahl ein und klickt auf den Button „In den Warenkorb“. Der Artikel wird daraufhin im Warenkorb gespeichert. Nachdem der Kunde alle Artikel ausgewählt hat, klickt er auf „Warenkorb“. Der Kunde sieht dann die einzelnen Produkte, die er in den Warenkorb gelegt hat. Um eine Stückzahl abzuändern, kann der Kunde die entsprechende Anzahl über ein Dropdown-Menu bei „Menge“ ändern. Wenn der Kunde eine Position löschen möchte, klickt er auf das „x“ hinter der Mengenangabe des jeweiligen Produkts. Wenn alle Positionen korrekt sind, kann der Kunde auf „Weiter“ klicken, um die Bestellung abzuschließen. Hierzu wird der Kunde zunächst zur Auswahl der Versandart und Zahlungsmodalität sowie Angabe der Lieferadresse aufgefordert. Im Anschluss werden dem Kunden alle in den Warenkorb gelegten Produkte und die Lieferkonditionen abschließend in einer Bestellübersicht angezeigt. Mit Klick auf den Button „Bestellung aufgeben“ sendet der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab.

(4) Die Bestellung wird über den Online-Shop an MBO weitergeleitet und der Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des unterbreiteten Angebotes seitens MBO dar.

(5) Ein Kaufvertrag über die Bestellung kommt erst durch eine Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) oder durch Zusendung der jeweiligen Produkte zustande.

(6) Sollte die Lieferung der vom Kunden bestellten Produkte nicht möglich sein, etwa weil die entsprechenden Produkte nicht auf Lager sind, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Wir werden den Kunden darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

(7) Der Vertragstext wird nach Abgabe einer Bestellung von uns gespeichert. Dieser ist dem Kunden zugänglich.

(8) Die Vertragssprache ist deutsch. Auch wenn der Vertragstext in eine andere Sprache übersetzt werden sollte, bleibt bei Abweichungen der deutsche Vertragstext verbindlich.

 

3. Produktangaben und -änderungen

(1) Abbildungen, Zeichnungen sowie sonstige Angaben und Beschreibungen der Produkte stellen keine Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Produkte stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.

(2) Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für geringfügig technisch bedingte Modelländerungen, soweit diese sich im Rahmen einschlägiger Sicherheitsvorschriften bewegen sowie für Farbabweichungen.

 

4. Versand- und Lieferbedingungen

(1) Der Versand erfolgt über einen Versanddienstleister.

(2) Für die Einhaltung einer angegebenen Lieferfrist ist die Übergabe der Produkte an den Versanddienstleister maßgeblich.

(3) Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von MBO nicht zumutbar.

(4) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands und in die nachstehenden Länder: Argentinien, Australien, Chile, China, Färöer Inseln, Großbritannien, Hongkong, Indien, Indonesien, Island, Israel, Japan, Kanada, Katar, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Malaysia, Malta, Neuseeland, Norwegen, Philippinen, Russische Föderation, Saudi-Arabien, Schweiz, Serbien, Singapur Republik, Südafrika, Taiwan, Thailand, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate.

(5) Bei Bestellungen von Kunden mit Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behalten wir uns vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls wir von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch machen, werden wir Sie unverzüglich darüber unterrichten. In diesem Fall beginnt die angegebene Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises nebst Versandkosten zu laufen.

 

5. Grenzüberschreitende Lieferungen

(1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Der Kunde hat den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.

(2) Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

(3) Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine können sich aufgrund dessen zeitlich nach hinten verschieben.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die am Tag des Vertragsabschlusses in unserem Online-Shop angegebenen Preise.

(2) Die im Online-Shop angegebenen Preise beinhalten noch keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungskosten, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Versendung der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind  und werden im Warenkorb angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zu fällig.

(4) Sie können den Kaufpreis nebst Versandkosten nach Ihrer Wahl auf unser im Online-Shop angegebenes Konto überweisen oder per Kreditkarte bezahlen. Im Fall der Zahlung per Kreditkarte werden wir die Belastung Ihres Kontos frühestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veranlassen.

(5) Die Fälligkeit des Kaufpreises wird durch die Geltendmachung von Mängel-, Produkthaftungs- oder sonstigen Ansprüchen nicht berührt. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. als vereinbart. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

 

7. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht auf den Kunden über, sobald die Waren an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leistungen, insbesondere Versendungskosten, übernommen haben.

 

8. Mängelansprüche

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Ablieferung unverzüglich überprüft und MBO erkennbare Mängel unverzüglich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel, die der Kunde erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt, müssen MBO unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an MBO schriftlich zu beschreiben.

(2) Bei Mängeln der Produkte ist MBO nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist MBO verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann MBO vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen müssen, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Personal- und Sachkosten, die der Kunde in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Produkte werden Eigentum von MBO und sind an MBO zurückzugeben.

(3) Sofern MBO zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die MBO zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

(4) Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von MBO zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn MBO den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

(5) Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Einsetzung, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

(6) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

(7) MBO übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

 

9. Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet MBO bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet MBO – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MBO, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von MBO jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden MBO nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn MBO die Pflichtverletzung zu vertreten hat.  Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

10. Produkthaftung

(1) Der Kunde wird die Produkte nicht verändern. Insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde hat die Veränderung der Waren nicht zu vertreten.

(2) Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die wir für erforderlich und zweckmäßig halten und uns hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

(3) Der Kunde wird uns unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

 

11. Höhere Gewalt

(1) Sofern MBO durch höhere Gewalt an der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird MBO für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern MBO die Erfüllung der Pflichten durch unvorhersehbare und von MBO nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten.

(2) Soweit MBO von der Lieferpflicht frei wird, gewährt MBO etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

(3) MBO ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und MBO an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird MBO nach Ablauf der Frist erklären, ob MBO von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

 

12. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr nach Ablieferung des Produkts. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von MBO für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder, soweit MBO ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

(2) Eine Stellungnahme von MBO zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von MBO in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

 

13. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die MBO aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum von MBO.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder, soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(5) Der Kunde ist bis auf Widerruf unten (c)) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern/zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei MBO als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MBO Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an MBO ab. MBO nimmt die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben MBO ermächtigt. MBO verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MBO nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und MBO den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. (3) geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann MBO verlangen, dass der Kunde MBO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist MBO in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) MBO gibt das Eigentum an dem Produkt auf Verlangen des Kunden in dem Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von MBO entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Produkts die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Produkts im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150% der gesicherten Forderung entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Produkts bleibt möglich.

 

14. Urheberrecht

Wir haben an allen Bildern, Filme und Texten, die in unserem Online-Shop veröffentlicht werden, Urheberrechte und entsprechende Nutzungsrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.

 

15. Datenzugang und Datennutzung (EU Data Act)

(1) Bei der Nutzung datenbasierter Produkte und Dienstleistungen von MBO, insbesondere von RemoteAccessServices (RAS) und Datamanager (MIS-Systeme), werden produktbezogene und durch den Kunden generierte Daten erfasst, gespeichert und verarbeitet. MBO informiert den Kunden bei Nachfrage transparent über Art, Umfang und Zweck der erfassten, gespeicherten und verarbeiteten Daten.

(2) Der Kunde ist berechtigt, Zugang zu den durch die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen erzeugten oder aufgezeichneten Daten zu verlangen.

(3) Auf schriftliches Verlangen ist MBO verpflichtet, die Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen. Auf Bitte des Kunden, stellt MBO die Daten auch einem benannten Dritten zur Verfügung, sofern das technisch möglich und rechtlich zulässig ist.

(4) Ab Eingang eines wirksamen Auskunftsverlangens erfolgt die Bereitstellung der Daten binnen 30 Tagen, soweit keine abweichende gesetzliche Frist gilt.

(5) Nach Beendigung des Vertragsverhätnisses ist MBO verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Kunden

(a) innerhalb von 21 Tagen eine vollständige und lesbare Kopie aller im Zusammenhang mit der Dienstleistung verarbeiteten Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format über ein sicheres Übertragungsverfahren an den Kunden oder einen von ihm benannten Dritten zu übergeben und anschließend diese Datenbestände sowie sämtliche Kopien unwiderruflich zu löschen, oder

(b) sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung verarbeiteten Daten spätestens innerhalb von 21 Kalendertagen nach Vertragsende unwiderruflich zu löschen und dem Kunden dies schriftlich zu bestätigen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

(6) Der Kunde kann von MBO einen schriftlichen Nachweis über die ordnungsgemäße Löschung bzw. Übergabe der Daten gemäß Absatz 5 zu verlangen.

(7) Daten werden seitens MBO und Unterauftragnehmern nur so lange und nur zu den Zwecken gespeichert und verarbeitet, wie es im Vertrag vorgesehen ist oder wie dies nach anwendbarem Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist.

(8) Der Kunde kann von MBO und deren Unterauftragnehmern verlangen, dass diese in angemessenem Umfang durch geeignete Nachweise oder Unterlagen belegen, dass die vereinbarten Pflichten eingehalten werden.

(9) Sollten personenbezogene Daten betroffen sein, gelten zusätzlich die Informationspflichten der DSGVO (Art. 12 – 14 DSGVO).

 

16. Schlussbestimmungen

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen MBO und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen MBO und dem Kunden ist das für den Firmensitz von MBO sachlich und örtlich zuständige Gericht. MBO ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von MBO ist der Firmensitz von MBO.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

MBO Postpress Solutions GmbH

Grabenstraße 4 – 6 · D-71570 Oppenweiler

 

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:

Thomas Heininger, Stefan Mathias Schülling, Yasuhiro Chiba, Takashi Ikegami, Koichi Matsuno, Takao Yoshimine

 

Sitz der Gesellschaft:

Amtsgericht Stuttgart: HRB 773855

USt-IdNr.: DE329246135

 

Stand: 01.09.2025

 

 

 Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Allgemeines

(1) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend nur noch „AEB“ genannt) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen MBO Postpress Solutions GmbH, H+H GmbH & Co. KG und MBO Máquinas, S.A. (nachfolgend nur noch „Auftraggeber“ genannt) und dem Lieferanten (nachfolgend nur noch „Auftragnehmer“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr gesondert erwähnt werden.

(2) Der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, einschließlich etwaiger von ihm verwendeter Einheits- oder Verbandsbedingungen, wird ausdrücklich widersprochen, soweit diese mit den AEB des Auftraggebers nicht übereinstimmen. Eine Einbeziehung ist nur wirksam, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich als Zusatz zu seinen Einkaufs¬bedingungen anerkennt.

(3) Die Annahme der Leistung durch den Auftraggeber gilt nicht als solches Anerkenntnis. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer formularmäßig erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder leisten zu wollen, gleichwohl aber den Auftrag des Auftraggebers annimmt und / oder ausführt.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden, auch wenn sie vom Auftragnehmer zeitlich später verwendet werden, ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nur insoweit Vertrags¬bestandteil, als sie den AEB des Auftraggebers nicht widersprechen. Einander widersprechende Allgemeine Geschäfts¬bedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.

 

2. Bestellung / Beauftragung

(1) Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.

(2) Die Bestellung ist innerhalb von 5 Werktagen durch den Auftragnehmer unverändert voll inhaltlich konform, rechtsgültig unterschrieben schriftlich zu bestätigen.

(3) Anstelle einer Auftragsbestätigung gilt das Stillschweigen des Auftragnehmers zu einer von uns erteilten Bestellung innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum als verbindliche Annahme der Bestellung zu den darin angeführten Bedingungen.

(4) Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten nur als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

 

3. Lieferbedingungen / Liefertermine

(1) Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind verbindlich.

(2) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

(3) Die Warenannahme erfolgt zu folgenden Zeiten: Montag – Donnerstag, jeweils 7:00 – 16:00 Uhr, Freitag 7:00 – 15:00 Uhr.

(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Auf vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Auftragnehmer nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.

(5) Hält der Auftragnehmer die vereinbarten Termine oder Fristen nicht ein, so gelten für die Rechtsfolge die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Schadensersatzpflichten bei Verzug.

(6) Bei Verzug ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.

(7) Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Termins gerät der Auftragnehmer ohne Anmahnung in Verzug und ist verpflichtet, ab Eintritt des Verzuges die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich das Recht, die Vertragsstrafe zu verlangen, bei der Annahme vorzubehalten, sondern kann sie noch mit dem Betrag der Schlussrechnung verrechnen.

(8) Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt dem Auftraggeber auch dann erhalten, wenn er, nachdem der Anspruch entstanden ist, vom Vertrag zurücktritt oder die geschuldete Lieferung oder Leistung durch einen Dritten ausführen lässt. Weitere Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Terminüberschreitung bleiben hiervon unberührt.

(9) Der Auftraggeber kann außerdem und unbeschadet seiner sonstigen Rechte nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist oder wenn die Lieferung infolge des Verzuges für ihn kein Interesse mehr hat, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durchführen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die der Auftragnehmer im Besitz hat, so hat er diese unverzüglich dem Auftraggeber auszuhändigen. Soweit Schutzrechte die Leistung durch den Dritten behindern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu beschaffen.

(10) Der Auftraggeber hat das Recht, bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Lieferung oder Leistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn offensichtlich ist, dass der Auftragnehmer diese, auch wenn der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist setzen würde, nicht termingerecht fertig stellen wird. Der Auftraggeber hat außerdem das Recht, vom Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn offensichtlich ist, dass er die Lieferung oder Leistung innerhalb angemessener Nachfrist nicht termingerecht fertig stellen wird.

(11) Vorzeitige Lieferung oder Leistung und Teillieferung oder Leistung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

(12) Wir akzeptieren ausschließlich REACh- und RoHS-konforme Materialien und Produkte. Wir erwarten, dass Sie Ihre Informationspflichten bzgl. besonders besorgniserregender Stoffe gem. Art. 33 der REACh-Verordnung einhalten.

 

4. Lieferung / Versand

(1) In allen Versandpapieren, Lieferscheinen und auf der äußeren Verpackung ist unsere Bestell- und Artikelnummer, Angaben zur Empfangsstelle und zum Warenempfänger vollständig anzugeben. Teil- und Restlieferungen sind besonders kenntlich zu machen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils aktuellen Verpackungsvorschriften des Auftraggebers einzuhalten. Diese stehen auf Anforderung zur Verfügung und sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verpackungsvorschriften jederzeit zu aktualisieren, sofern berechtigte Interessen, z.B. ökologische oder gesetzliche Anforderungen, dies erfordern

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn der Sendung keine ordnungsgemäßen Versandpapiere beigefügt sind. Die aus der Annahmeverweigerung resultierenden Kosten trägt der Auftragnehmer.

(4) Der Versand hat „frei Haus“ einschließlich Verpackung an die jeweilige Empfangsstelle zu erfolgen (DDP gemäß INCOTERMS 2000). Ist hiervon abweichend die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß INCOTERMS 2000) vereinbart, muss der Auftragnehmer die in der Bestellung vorgegebene Versandvorschrift beachten. Ist vom Auftraggeber kein Spediteur oder keine Beförderungsart vorgegeben, ist mit einer transportsicheren Verpackung zu den günstigsten Konditionen zu versenden.

(5) Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.

(6) Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.

(7) Erfüllt der Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferpflicht nicht ordnungsgemäß, ist der Auftraggeber berechtigt, einen Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen.

(8) Bei vorzeitiger Anlieferung behalten wir uns das Recht vor, die Annahme der Ware zu verweigern, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an ihn zurückzusenden oder bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern. Die Rechnung wird bis zum vereinbarten Liefertermin sistiert.

 

5. Preis / Zahlung

(1) Vereinbarte Preise sind Festpreise. Preiserhöhungen werden gegenüber dem Auftraggeber nur wirksam, wenn diese vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.

(2) Die Zahlung erfolgt entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto, gerechnet ab Rechnungseingang.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung die Zahlung ganz oder wertanteilig, bis zur vollständigen Erfüllung, zurückzuhalten.

 

6. Ausführung / Änderung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung /Lieferung hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifi-kationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

 

7. Muster, Leistungsausführung

(1) Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Mit Serien¬lieferungen darf erst begonnen werden, wenn der Auftraggeber die Muster schriftlich freigegeben hat. Laufende Lieferungen müssen stets mit diesem Muster übereinstimmen. Änderungen dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Zeichnungen, Prüfvorschriften und technische Liefervorschriften des Auftraggebers sind Vertragsbestandteil und werden dem Auftragnehmer auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

 

8. Beistellung

(1) Vom Auftraggeber beigestelltes Material oder Teile, die dem Auftragnehmer zur Be- oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftraggeber zu verwahren und ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dessen Eigentum bei ihm gepfändet wird oder die Pfändung droht. Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(2) Verarbeitung und Umbildung beigestellten Materials durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(3) Wird ein vom Auftraggeber beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auch auf die Reparatur bzw. den Ersatz des beigestellten Teiles.

 

9. Ersatzteile

(1) Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind.

(2) Die Preise für Ersatzteile dürfen nicht deshalb erhöht werden, weil der Lieferant inzwischen die Serienfertigung des Liefergegenstandes aufgegeben hat.

 

10. Qualität

(1) Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts¬sicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Auf¬zeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

11. Garantie / Standards / Sicherheit

(1) Alle Einheiten, Systeme, Komponenten und Einzelteile müssen die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen gemäß den EU-Verordnungen und -Richtlinien, den UVV, des Gerätesicherheitsgesetzes (GS) und dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik erfüllen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung der aktuellen und zuletzt gültigen EU-Richtlinien entsprechend Maschinensicherheit (Maschinenrichtlinie) und RoHS. Grundsätzlich ist der Lieferant verpflichtet, die CE-Kennzeichnung durchzuführen und eine CE-Konformitätserklärung auszustellen.

(2) Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produkts in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte mit verursacht worden ist.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche für die gelieferten Produkte erforderlichen Bedienungsanleitungen, sicherheitsrelevanten Hinweise sowie Konformitäts- und sonstige technische Erklärungen in den vom Auftraggeber jeweils geforderten Sprachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine ausdrückliche Sprachvorgabe des Auftraggebers, so sind diese Unterlagen mindestens in deutscher und englischer Sprache zu liefern.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Produkte mit Bedienungsanleitungen in den vom Auftraggeber geforderten EU-Amtssprachen – insgesamt bis zu 26 Fremdsprachen – zu liefern. Diese Übersetzungen sind dem Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Lieferung ausschließlich in deutscher Sprache genügt nur, sofern dies ausdrücklich vom Auftraggeber vorgegeben wird

 

12. Leistungshindernisse / Rechtsstellung der Zulieferanten / Kündigung

(1) Wird der Auftragnehmer in der Vertragserfüllung behindert oder besteht der begründete Verdacht, behindert zu werden, so hat er dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Für Zulieferungen haftet der Auftragnehmer wie für eigene Lieferungen. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen Leistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Zulieferer, Zwischen¬händler oder Nachauftragnehmer sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderlichen Angaben und Auskünfte zu erteilen.

(3) Wird hinsichtlich des Vermögens des Auftragnehmers ein Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens (im Ausland: eines vergleichbaren Verfahrens) gestellt oder bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind, so steht uns ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftragnehmers zu.

 

13. Abtretung

(1) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.

 

14. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich nach dem Gesetz.

(2) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers müssen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung entsprechen und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.

(3) Bei Sach- und Rechtsmängeln von Leistungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass uns bei Kauf-, Werkliefer- und Werkverträgen das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, es sei denn, Nacherfüllung ist für uns unzumutbar. Eine solche Unzumutbarkeit kann sich neben den gesetzlich geregelten Fällen insbesondere auch aus einer drohenden unangemessenen Verzögerung oder einem ungewissen Erfolgseintritt bei sicherheitsrelevanten oder betriebs- oder geschäfts¬notwendigen Geräten, Anlagen oder Einrichtungen ergeben.

(4) Soweit wir kraft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung zum Rücktritt berechtigt sind, kann der Rücktritt, sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden.

(5) Bei Sachmängeln steht uns unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch bei Kauf- und Werklieferverträgen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend § 637 BGB ein Recht zur Selbstvornahme und Anspruch auf Vorschuss zu.

(6) Nach Ausübung des Rücktrittsrechts wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung sowie bei Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht uns, wenn die Leistung oder Restleistung anderweitig vergeben werden muss, unbeschadet der gesetzlichen Rechte ein Vorschussanspruch in angemessener Höhe wegen der zu erwartenden Kosten zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 50 v. H. zu. In diesem Falle sind wir nur insoweit zur Einholung mehrerer Angebote verpflichtet, als hierdurch keine erheblichen Zeitverzögerungen oder Störungen des Betriebs, Produktions- oder Geschäftsablaufs eintreten oder einzutreten drohen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab.

(7) Sofern uns die Untersuchung der Leistung und die Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 HGB obliegen, stehen uns für deren fristgerechte Erfüllung zwei Wochen ab Ablieferung zur Verfügung. Die Rüge eines Mangels, der sich erst später zeigt, ist fristgerecht nach § 377 Abs. 3 HGB bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Entdeckung.

(8) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

(9) Der Auftragnehmer tritt hiermit vorsorglich alle ihm gegen seine Zulieferer und Subunternehmer zustehenden Ansprüche, insbesondere auf Mangelhaftung und Schadensersatz ab, wobei der Auftragnehmer neben seinen Zulieferern und Subunternehmern gesamtschuldnerisch haftet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung die Lieferanten und Subunternehmer vollständig nebst Grund und Höhe der Forderung zu benennen und alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Geltend-machung der abgetretenen Forderung auszuliefern. Der Auftraggeber sagt zu, von der Abtretung nicht Gebrauch zu machen, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt.

(10) Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381, Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.

(11) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber in vollem Umfang zu. Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Auftragnehmer hat zu beweisen, dass er die Mangelhaftigkeit der Ware nicht zu vertreten hat.

(12) Solange Mängel bestehen, hat der Auftraggeber das Recht, die Zahlung der geschuldeten Vergütung in angemessenem Umfang zurückzuhalten.

(13) Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von Maschinen, Aggregaten oder Produkten des Auftraggebers beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das mit der Ware ausgestattete Produkt des Auftraggebers anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware beim Auftraggeber.

 

15. Produkthaftung

(1) Wird der Auftraggeber nach den Vorschriften in- oder ausländischer Produkthaftungsgesetze oder Regelungen wegen der Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf der vom Auftragnehmer gelieferten Ware beruht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Freistellung zu verlangen soweit der gegen uns gerichtete Anspruch auf die vom Auftragnehmer gelieferten Teile zurückzuführen ist. Dieser Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion oder eines vorsorglichen Serviceeinsatzes beim Kunden des Auftraggebers.

(2) Zur Sicherung der übernommenen Freistellungsverpflichtung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die von ihm gelieferten Gegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte identifizierbar sind.

(3) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatz¬ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(4) In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion oder eines Serviceeinsatzes ergeben. Der Auftraggeber wird, soweit es möglich und zeitlich zumutbar ist, den Auftragnehmer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion bzw. des Serviceeinsatzes in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht¬versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,5 Mio. pro Person / Sachschaden pauschal abzuschließen und zu unterhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

 

16. Haftung für Umweltschäden

(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seinen Leistungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestim¬mungen (wie z. B. Immissionsschutzgesetze, Altöl- und Wasserhaus¬halts¬gesetze, Abfallbeseitigungsgesetze und / oder dazu ergangener Verord¬nungen) entstehen. Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schrift-liches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei dem Auftraggeber entstandenen Schaden aufzukommen.

 

17. Höhere Gewalt

(1) Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Auftrag¬nehmer und Auftraggeber für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

 

18. Schutzrechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die volle Haftung dafür, dass im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistung, deren bestimmungsgemäßer Verwendung durch den Auftraggeber, der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf der von ihm gelieferten Waren keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Wird der Auftraggeber von Dritten wegen der Verletzung oder Beeinträchtigung solcher Rechte in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von allen derartigen Ansprüchen oder Maßnahmen Dritter freizustellen; hierzu gehört auch die Abwehr drohender Ansprüche und Maßnahmen Dritter gegen den Auftraggeber.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers umfasst auch sämtliche dem Auftraggeber entstehenden Folgeschäden, insbesondere solche infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und ein späterer gesetzlicher Verjährungsbeginn bleiben unberührt.

 

19. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftraggeber widerspricht allen Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten beim Besteller Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, steht dem Besteller gegen den Auftragnehmer wegen aller hierdurch entstehenden Schäden ein Anspruch auf Schadloshaltung zu.

 

20. Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen des Auftraggebers und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzel¬heiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung nebst den nachstehenden Regelungen auch von seinen Zulieferern und Subunternehmern eingehalten wird.

(2) Alle zur Ausführung eines Auftrages vom Auftraggeber überlassenen Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen, sonstige Hilfsmittel, Unterlagen und Informationen sind als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder vervielfältigt noch veräußert oder an Dritte weitergegeben werden, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und bei Vertragsbeendigung unaufgefordert an den Auftraggeber einschließlich etwaiger Kopien herauszugeben. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen und sonstigen Unterlagen enthaltende Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(3) Vom Auftraggeber weitergegebene Informationen wird der Auftrag¬nehmer, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise allgemein bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Diese Geheimhaltungs¬verpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages bzw. Beendigung der Geschäftsbeziehungen.

 

21. Zugang zu den Fertigungsstätten

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, bei Bestellungen, die individuell nach Bestellervorgabe abgewickelt werden, nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Auftragnehmer Zutritt zu dessen Fertigungsstätten und einen Ansprechpartner für abwicklungsspezifische Rückfragen zu erhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Zulieferern Zustimmung einzuholen, damit der Auftraggeber dieses Recht auch dort ausüben kann.

 

22. Ursprung / Präferenz

(1) Vom Auftraggeber angeforderte Ursprungsnachweise (z. B. Lieferanten¬erklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen im Sinne der EWGEFTA Ursprungsbestimmungen) sind vom Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben zu versehen, zu unterzeichnen und dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemein¬schaftlichen Lieferungen.

(2) Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Auftragnehmer den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen.

 

23. Exportbeschränkung / Ausfuhrgenehmigung

(1) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sofern eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

(2) Auf Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes, des Kriegswaffen¬kontrollgesetzes sowie ähnlicher Gesetze teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Ausführungsbestimmungen mit Ange¬botsabgabe, spätestens jedoch vor Vertragsabschluss, mit, ob die von ihm zu liefernden Waren der Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.

 

24. Veröffentlichung

(1) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbe¬zwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

 

25. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz des Auftraggebers.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge im internationalen Warenverkauf, der Haager Einheitlichen Kauf¬gesetze und des Wiener UNCITRAL-Kaufrechtsabkommens ist ausgeschlossen.

 

26. Datenspeicherung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten des Auftragnehmers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

 

27. Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AEB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dies gilt entsprechend, falls die AEB Lücken aufweisen.

 

MBO Postpress Solutions GmbH

Grabenstraße 4 – 6 · D-71570 Oppenweiler

 

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:

Thomas Heininger, Stefan Mathias Schülling, Yasuhiro Chiba, Takashi Ikegami, Koichi Matsuno, Takao Yoshimine

 

Sitz der Gesellschaft:

Amtsgericht Stuttgart: HRB 773855

USt-IdNr.: DE329246135

 

Stand: 01.09.2025